§ 12. Hauptwahlbehörde
(1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitze des Bundesministeriums für Inneres die Hauptwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwanzig Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.
(3) Der Bundesminister für Inneres bestimmt für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter und die Reihenfolge, in der sie zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Hauptwahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Hauptwahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Hauptwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 42, 50, 63, 101, 104, 106, 107, 119 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
Schlagworte
Richter, Einspruchsverfahren, Berufungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007128
alte Dokumentnummer
N11970132210
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