ABSCHNITT 4 Ausbildung zum Meister
§ 12.
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben.
(3) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.
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