Art. 1 § 12 IUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Einschränkung des Sicherheitsberichts

§ 12.

Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des § 84c Abs. 5 zweiter und dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn hinsichtlich der Eigenschaften der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe (§ 84b Z 5 GewO 1994) sowie der Art und Weise ihrer Aufbewahrung und Verwendung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen eine Freisetzung des Stoffes oder von Energie, die zur Entstehung eines Industrieunfalls führen könnte, nicht möglich ist;
  2. 2. Stoffe, die so und in solchen Mengen verpackt und eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem Industrieunfall führen kann;
  3. 3. Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des § 84c Abs. 9 GewO 1994 vorhanden sind, dass weder sie selbst einen Industrieunfall verursachen können noch im Zusammenwirken mit anderen gefährlichen Stoffen ein Industrieunfall ausgelöst werden kann;
  4. 4. Stoffe, die gemäß der Einstufung nach Teil 2 der Anlage 5 zur GewO 1994 als gefährliche Stoffe definiert sind, für die jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie im betrachteten Fall keinen Industrieunfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die Einstufung als gefährlicher Stoff nicht angemessen ist.

Schlagworte

Produktionsverfahrensbedingung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035822

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