Art. 1 § 12 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 12.

(1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) oder auf einen Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenempfängers mit einer Pflegeperson ergeben.

(2) Ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Kleider- und Wäschepauschale oder ein Erhöhungsbetrag für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

(3) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Ruhens eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der in Abs. 1 angeführten Leistungen, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Ruhens bestimmt.

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Verpflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.

(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12112633

alte Dokumentnummer

N6199711096U

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