Art. 1 § 12 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Ausführung des Zusammenlegungsplanes

§ 12.

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies gemäß § 11 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundkatasters zu veranlassen.

(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40151836

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