Art. 1 § 12 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 12

§ 12. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Wasserbau und hydrometrische Prüfung gehören insbesondere:

Wasserbauversuche und hydrometrische Prüfung; Schaffung von Grundlagen für die Sicherstellung der hydraulischen Funktion der Gewässer und von ökologisch verträglichen Wasserbaumaßnahmen;

Mitwirkung an der Entwicklung von Strategien für den Gewässerschutz, die Gewässernutzung und den Schutz vor Hochwassergefahren;

Untersuchung der hydraulischen Funktion von Wasserbauten und Gewässerregulierungen; Schaffung von Grundlagen für die Qualität der Durchflußmessung; Kalibrierung hydrometrischer Geschwindigkeitsmeßgeräte.

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