§ 12
§ 12. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Wasserbau und hydrometrische Prüfung gehören insbesondere:
Wasserbauversuche und hydrometrische Prüfung; Schaffung von Grundlagen für die Sicherstellung der hydraulischen Funktion der Gewässer und von ökologisch verträglichen Wasserbaumaßnahmen;
Mitwirkung an der Entwicklung von Strategien für den Gewässerschutz, die Gewässernutzung und den Schutz vor Hochwassergefahren;
Untersuchung der hydraulischen Funktion von Wasserbauten und Gewässerregulierungen; Schaffung von Grundlagen für die Qualität der Durchflußmessung; Kalibrierung hydrometrischer Geschwindigkeitsmeßgeräte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)