Art. 1 § 12 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Sterbequartal.

§ 12.

(1) Im Falle des Ablebens eines pensionierten Beamten gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Viertels der dem Verstorbenen im Zeitpunkte seines Ablebens zugestandenen Jahrespension, und zwar:

  1. 1. der hinterbliebenen Witwe, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt oder aus ihrem alleinigen Verschulden gerichtlich geschieden ist;
  2. 2. in Ermanglung einer anspruchsberechtigten Witwe den ehelichen Kindern des verstorbenen Beamten;
  3. 3. in Ermanglung von nach Zahl 1 oder 2 anspruchsberechtigten Personen sonstigen physischen Personen, die für das Begräbnis vorgesorgt haben, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Begräbniskosten.

(2) Ein Sterbequartal gemäß Absatz 1 gebührt auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) jener Anstalten, in denen nach den bis 31. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) ein Anspruch auf Sterbequartal bestand.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068043

alte Dokumentnummer

N5193332800L

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