Art. 1 § 121 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Tätigkeitsbericht

§ 121

§ 121. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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