Aufgaben der Unternehmensführung
§ 120
§ 120. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Telekommunikation in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)