Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
- 1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
- 2. eigenberechtigt ist,
- 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
- 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
- 5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
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