Art. 1 § 11 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 11. Verbandswahlbehörden

(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband II der Landeshauptmann von Steiermark.

(3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.

(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007127

alte Dokumentnummer

N11970132200

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