Sicherheitsmanagementsystem
§ 11.
(1) Das vom Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden und muss ihre Anwendung dokumentiert werden. Gegebenenfalls müssen Subunternehmer berücksichtigt werden. Durch diese Dokumentation muss nachgewiesen werden, dass
- 1. die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risken von Industrieunfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen;
- 2. der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
- 3. die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Industrieunfällen systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;
- 4. Verfahren und Leitpläne für die Glaubhaftmachung des sicheren Betreibens einschließlich Wartung, Instandhaltung und zeitlich begrenzter Betriebsunterbrechungen vorhanden sind und angewendet werden;
- 5. sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen, die im Zusammenhang mit der Planung einer neuen technischen Anlage (§ 84b Z 2 GewO 1994), eines neuen Verfahrens oder der Lagerung eines im Betrieb noch nicht vorhandenen gefährlichen Stoffes und der Auslegung der dazu erforderlichen technischen Ausstattung auf Basis von hiefür festgelegten Verfahren systematisch bewertet werden;
- 6. der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist;
- 7. Methoden und Prozesse zur Kontrolle der Ablauflenkung des Sicherheitsmanagementsystems, zur kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze und zur Sicherstellung der Konformität des Sicherheitsmanagementsystems mit diesen Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen unter Einbeziehung des Systems der Meldung von Industrieunfällen, der entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen samt nachfolgender Untersuchungs- und Korrekturmaßnahmen bei Nichterreichen der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze vorgesehen sind;
- 8. die betriebliche Kommunikation und das betriebliche Berichtswesen im Hinblick auf die Verhütung von Industrieunfällen, die Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen, die Berichterstattung über sämtliche sicherheitsrelevanten Ereignisse und die Zugänglichkeit von Dokumenten den im Sicherheitskonzept verankerten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen angepasst sind;
- 9. zusätzlich zu den Methoden und Prozessen gemäß Z 7 eine regelmäßige Auditierung des Sicherheitsmanagements zur Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt wird;
- 10. die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems vornimmt.
Schlagworte
Ausbildungsbedarf, Untersuchungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20002192
Dokumentnummer
NOR40035821
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)