§ 11
(1) § 11.Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65 a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.
(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7 a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in medizinisch genutzten Räumen vorzunehmen. Diese Umstellung hat möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 zu erfolgen. Ausgenommen davon sind die folgenden Räume der Anwendungsgruppe 1: Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume der Human- und Veterinärmedizin. Diese sind bis spätestens 1. Jänner 1995 umzustellen.
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