Verfall von Erstattungsansprüchen infolge Zeitablaufes
§ 11.
Der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machen.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018
Gesetzesnummer
10008308
Dokumentnummer
NOR12097399
alte Dokumentnummer
N6197427951L
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