Art. 1 § 11 EFZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Verfall von Erstattungsansprüchen infolge Zeitablaufes

§ 11.

Der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machen.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097399

alte Dokumentnummer

N6197427951L

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