1. Vgl. § 2 F-VG 1948 2. Das Wählerevidenzgesetz wurde mit BGBl. Nr. 601/1973 wiederverlautbart.
§ 119. Wahlkosten
(1) Soweit in diesem Bundesgesetze nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes abgegolten sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags- oder Gemeindevertretungswahl nicht berührt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltage beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.
1. Vgl. § 2 F-VG 1948
2. Das Wählerevidenzgesetz wurde mit BGBl. Nr. 601/1973 wiederverlautbart.
Schlagworte
Landtagswahl
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009339
alte Dokumentnummer
N11979133290
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