Art. 1 § 118 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

IX. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

§ 118. Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007205

alte Dokumentnummer

N11970133280

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)