Art. 1 § 113 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 113

(1) § 113.Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

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