Art. 1 § 110 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Telekom-Control-Kommission

§ 110

(1) § 110.Zur Erfüllung der im § 111 genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Telekom-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Telekom-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

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