Art. 1 § 110 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 110

VII. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen
§ 110.

(1) Mit der Wahl zum Nationalrat können andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung im Sinne des Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl berufenen Wahlbehörden erteilt hat.

(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1. Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.
  2. 2. Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.
  3. 3. Ist ein Wähler am Wahlorte nur zum Nationalrate wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat.
  4. 4. Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.
  5. 5. Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.
  6. 6. Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakte für die Nationalratswahl.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007198

alte Dokumentnummer

N11970133200

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