§ 10.
(1) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (§ 1, Z 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung innerhalb dreier Jahre nach der Bauvollendung stattfindet.
(3) Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetzte begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.
Schlagworte
RGBl. Nr. 242/1911
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144349
alte Dokumentnummer
N9192941234L
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