Art. 1 § 10 OzonG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Entwarnung

§ 10.

(1) Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.

(2) Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12135805

alte Dokumentnummer

N8199220354J

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