Art. 1 § 10 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 10. Kreiswahlbehörden

(1) Für jedes Bundesland wird am Sitze des Amtes der Landesregierung eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter, sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Kreiswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007126

alte Dokumentnummer

N11970132190

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