Art. 1 § 10 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2006

4. Abschnitt

Maßnahmen Anordnung von Maßnahmen

§ 10.

(1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der Grundsätze des § 9b anzuordnen.

(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40076053

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