Art. 1 § 10 Hubschrauberdienste (Bund - Tirol)

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1987

Weitere Hubschrauberstandorte

§ 10.

Hat eine der Vertragsparteien die Absicht, an einem weiteren in dieser Vereinbarung noch nicht vorgesehenen Standort einen Hubschrauberdienst einzurichten, so wird sie dies der anderen Vertragspartei mitteilen. Wenn dieser Hubschrauberdienst nach Ansicht einer Vertragspartei Aufgaben übernehmen könnte, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, werden die Vertragsparteien hierüber Verhandlungen aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011919

alte Dokumentnummer

N11987189500

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