§ 10
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen Beseitigung erfolgt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 10
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen Beseitigung erfolgt.
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