§ 10.
(1) Waisenpensionen nach § 3, Z 2, werden unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in jenem Ausmaße gewährt, das sich nach den bis 31. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen ergibt.
(2) Die Summe der nach einem Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) gebührenden Witwen- und Waisenpensionen kann die Pension nicht übersteigen, die der Mannespension nach dieser Verordnung entspricht oder entsprechen würde; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Durch Anwendung dieser Bestimmung darf die Summe der Hinterbliebenenpensionen, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, nicht unter 1500 S, sonst nicht unter 1200 S jährlich sinken.
Schlagworte
Witwenpension
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068041
alte Dokumentnummer
N5193332798L
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