Altstoffverwertung
§ 10.
(1) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) sowie den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwertung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn damit keine erhebliche Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte Abfälle, die nach den jeweiligen technischen Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise verwertet werden können, getrennt zu sammeln sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (§ 1 Abs. 2 Z 2) ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135162
alte Dokumentnummer
N8199012114J
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