§ 10.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier gemäß Artikel 27 der Konvention nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen.
(2) Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (§ 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, das Identitätspapier einzuziehen.
Schlagworte
Reisedokument
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059272
alte Dokumentnummer
N4196814432P
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