Art. 1 § 10 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 10

(1) Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tätigkeit geeignet sind.

(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen, wenn die durchzuführende Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (des Ringversuches) vorgenommen werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung (Abs. 1) erlassen bzw. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig sind.

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