Art. 1 § 108 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 108

6. Abschnitt
Wahlscheine
§ 108.

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 106 erfolgten Berufung von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007196

alte Dokumentnummer

N11970133180

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