Art. 1 § 108 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

§ 108.

(1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung bei der Behörde geltend zu machen, welche die Einvernahme durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge zu belehren.

(2) Über den Anspruch entscheidet die vernehmende Behörde, bei Einvernahmen durch einen Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der Senat gebildet ist.

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043138

alte Dokumentnummer

N3195816220S

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