§ 107. Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen
(1) Ist auf dem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmänner durch Tod oder durch Streichung (§ 106 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmänner zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden Ersatzmännern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Verbandswahlvorschlages sinngemäß von der Verbandswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Verbandswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Verbandswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009337
alte Dokumentnummer
N11979133170
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