Art. 1 § 107 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 107. Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

(1) Ist auf dem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmänner durch Tod oder durch Streichung (§ 106 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmänner zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden Ersatzmännern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Verbandswahlvorschlages sinngemäß von der Verbandswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Verbandswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Verbandswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009337

alte Dokumentnummer

N11979133170

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