Zuständigkeit
§ 106
(1) § 106.Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
- 1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
- 2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
- 3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
- 4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist soweit nichts anderes bestimmt ist zuständig für
- 1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
- 2. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
- 3. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
- 1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
- 2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
- 3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
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