5. Abschnitt
Ersatzmänner
§ 106. Berufung, Ablehnung, Streichung
(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzmänner auf Kreiswahlvorschlägen werden von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmänner auf Verbandswahlvorschlägen von der Verbandswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei Ersatzmännern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 97 Abs. 4 und bei Ersatzmännern auf Verbandswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Ersatzmann bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Verbandswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmannes ist amtsüblich zu verlautbaren und der Hauptwahlbehörde behufs Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(4) Ein Ersatzmann auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmann auf dem Verbandswahlvorschlag jederzeit von der Verbandswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009336
alte Dokumentnummer
N11979133160
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