Art. 1 § 105 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

14. Abschnitt

Behörden Fernmeldebehörden

§ 105

§ 105. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro.

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