14. Abschnitt
Behörden Fernmeldebehörden
§ 105
§ 105. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)