Art. 1 § 103 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 103. Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 102) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Verbandswahlvorschlag.

(2) Die Verbandswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

  1. a) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;
  2. b) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;
  3. c) die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 102 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Verbandswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. a) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Verbandswahlbehörde;
  2. b) die Feststellungen gemäß Abs. 2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(5) Sodann hat die Verbandswahlbehörde das verlautbarte Ergebnis unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben und dieser die Wahlakten der Verbandswahlbehörde zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007193

alte Dokumentnummer

N11970133130

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