3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren (Verbandswahlbehörde)
§ 101. Einbringung der Verbandswahlvorschläge
(1) Wahlwerbenden Parteien, die Kreiswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Verbandswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 102 Abs. 1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Verbandswahlvorschlag ist spätestens am achten Tage vor dem Wahltage bei der Verbandswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises desselben Wahlkreisverbandes als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Verbandswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Verbandswahlvorschlag hat zu enthalten:
- 1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
- 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis des Wahlkreisverbandes er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
- 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
(4) Die Verbandswahlbehörde hat die Verbandswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Verbandswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage hat die Verbandswahlbehörde die Verbandswahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009335
alte Dokumentnummer
N11979133110
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