§ 100. Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner sowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.
Schlagworte
Kundmachung des Wahlergebnisses
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007191
alte Dokumentnummer
N11970133100
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