Art. 1 § 100 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 100. Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten

(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner sowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Schlagworte

Kundmachung des Wahlergebnisses

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007191

alte Dokumentnummer

N11970133100

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