Bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltende Bestimmungen
§ 88
(1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit folgender Änderung anzuwenden:
(Anm.: Die Änderung wurde eingearbeitet)
(2) Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. 60/1998, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:
(Anm.: Die Änderungen wurden eingearbeitet)
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