ARTIKEL XVI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
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§ 83
(1) § 83.Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.
(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und eines gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditinstitutes aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.
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