Art. 16 § 2 KindRÄG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 2

§ 2. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)