Art. 15 § 79 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ARTIKEL XV

Strafbestimmungen

§ 79

(1) § 79.Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Noten wird als Geldfälschung, die Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Banken und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen die Münze Österreich Aktiengesellschaft zuständig.

(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen können von der Oesterreichischen Nationalbank, den Banken und den öffentlichen Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.

(4) Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige Noten und Münzen sind stets den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich aber um inländische Münzen handelt, die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu verständigen.

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