Art. 13 § 74 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 74

(1) § 74.Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft.

(2) Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.

(3) Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.

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