Art. 13 § 72 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 72

(1) § 72.Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.

(2) Die unter die §§ 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.

(3) Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.

(5) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

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