§ 69
(1) § 69.Vom gesamten Jahreserträgnis der Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:
- 1. die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Geldkurs der valutarischen Bestände), die unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 17)
- 2. die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;
- 3. jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel'' gutgeschrieben wurden; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. a)
- 4. die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. b)
(2) Von dem so ermittelten Reingewinn sind je 10 vH dem allgemeinen Reservefonds und der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine Reservefonds die Höhe von 10 vH des Gesamtumlaufs im Sinne des § 62 Abs. 1 (Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank nach versicherungstechnischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. c)
(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteiles am Grundkapital. Von dem sodann verbleibenden Teil erhält der Bund die Hälfte, der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 18)
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