Art. 12 § 68 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 68

(1) § 68.Bis längstens 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Rechnungsabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten.

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