§ 9.
(1) Gelbstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2) Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach § 220 Z. P. O. oder § 7 St. P. O. auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002222
alte Dokumentnummer
N1192913473R
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