§ 7.
(1) Die Abnahme ist auf Antrag des betreibenden Beamten von dem zum Vollzuge der Exekution zuständigen Gerichte (§ 18 E. O.) zu bewilligen
(2) Die Abnahme hat sich auf leicht mitnehmbare und verwertbare Sachen zu beschränken, an denen kein behördliches Pfandrecht begründet ist. Die Sachen sind, erforderlichenfalls nach amtlicher Schätzung, ohne Erlassung eines Ediktes bei der nächsten gerichtlichen Versteigerung auch unter dem Schätzwerte zu verkaufen. Aus dem Erlöse ist der ausstehende Betrag samt den durch die Einbringung verursachten Kosten zu bezahlen, der Rest ist dem Zahlungspflichtigen auszufolgen.
(3) Für die Abnahme gelten die Exekutionsbeschränkungen der Exekutionsordnung, soweit nicht für einzelne Fälle besondere Vorschriften aufgestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002220
alte Dokumentnummer
N1192913471R
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