Art. 11 § 7 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

§ 7.

(1) Die Abnahme ist auf Antrag des betreibenden Beamten von dem zum Vollzuge der Exekution zuständigen Gerichte (§ 18 E. O.) zu bewilligen

(2) Die Abnahme hat sich auf leicht mitnehmbare und verwertbare Sachen zu beschränken, an denen kein behördliches Pfandrecht begründet ist. Die Sachen sind, erforderlichenfalls nach amtlicher Schätzung, ohne Erlassung eines Ediktes bei der nächsten gerichtlichen Versteigerung auch unter dem Schätzwerte zu verkaufen. Aus dem Erlöse ist der ausstehende Betrag samt den durch die Einbringung verursachten Kosten zu bezahlen, der Rest ist dem Zahlungspflichtigen auszufolgen.

(3) Für die Abnahme gelten die Exekutionsbeschränkungen der Exekutionsordnung, soweit nicht für einzelne Fälle besondere Vorschriften aufgestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002220

alte Dokumentnummer

N1192913471R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)