§ 6.
Bleibt der Zahlungsauftrag erfolglos, so ist der geschuldete Betrag zwangsweite einzubringen (Eintreibung). Zu diesem Zwecke sind in erster Linie Geldbeträge oder nach § 7 zu verwertende Gegenstände, woran dem Bunde gemäß § 4 ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu verwenden; weiters kann die Abnahme von Bargeld oder beweglichen Sachen oder die gerichtliche Zwangsvollstreckung beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002219
alte Dokumentnummer
N1192913470R
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