Art. 11 § 6 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

§ 6.

Bleibt der Zahlungsauftrag erfolglos, so ist der geschuldete Betrag zwangsweite einzubringen (Eintreibung). Zu diesem Zwecke sind in erster Linie Geldbeträge oder nach § 7 zu verwertende Gegenstände, woran dem Bunde gemäß § 4 ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu verwenden; weiters kann die Abnahme von Bargeld oder beweglichen Sachen oder die gerichtliche Zwangsvollstreckung beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002219

alte Dokumentnummer

N1192913470R

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