Art. 11 § 64 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 64

(1) § 64.Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten gegen Noten anderer Kategorien gemäß dem Verlangen der Präsentanten umzuwechseln.

(2) Die Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

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